
Islandpferdefreunde
Wäller
Wind e.V.
Satzung
vom 07.04.2000
§ 1
Der Verein führt den Namen
“Islandpferdefreunde Wäller Wind e. V.”. Sein Sitz ist Westerburg. Er ist im
Vereinsregister beim Amtsgericht in Montabaur eingetragen.
Das Geschäftsjahr entspricht
dem Kalenderjahr.
§ 2
Mitgliedschaft in Dachorganisationen
Der Verein ist Mitglied im
Landessportbund Rheinland e. V. und im Rheinland-Pfälzischen Reit- und
Fahrverband e. V. ( FN).
Der Verein ist darüber hinaus
kooperatives Mitglied im Landesverband Rheinland-Pfalz des IPZV.
Die Rechte des Vereins werden
in den Dachorganisationen durch Delegierte wahrgenommen, die in den
Mitgliederversammlungen zu wählen sind.
§ 3
Zweck und Aufgabe
Der Verein fördert den Reitsport
im Sinne des Ausgleichsports und als Freizeitreiten. Besondere Beachtung soll
der Ausbildung der Spezialgangarten des Islandpferdes in Tölt und Pass
geschenkt werden. Der Verein gibt darüber hinaus Aufklärung über Haltung und
Zucht von Islandpferden. Der Verein fördert diese Aufgaben vorwiegend mit
Kursen, Vorträgen und der Ausrichtung von Leistungswettbewerben.
Außerdem soll der Verein im Bedarfsfall Verhandlungen mit Behörden und Grundstückseigentümern führen, um seinen Mitgliedern das Reiten in der freien Natur, im Wald und Feld zu ermöglichen. Seine Ziele verfolgt der Verein gemeinsam mit dem IPZV.
§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder
werden, der ein Islandpferd besitzt und jeder, der ein ernsthaftes Interesse an
den Zielen des Vereins bekundet. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch
schriftlichen Antrag. Minderjährige können nur dann Mitglied werden, wenn
gleichzeitig einer der gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft für den
Minderjährigen beantragt. Die Mitgliedschaft tritt in Kraft nach Bezahlung der
Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages, die durch Einzugsermächtigung abgebucht
werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind alle Reitsport betreibenden
Mitglieder.
Fördernde Mitglieder sind
Freunde und Gönner des Vereins und seiner Ziele.
Ehrenmitglieder können um die
Förderung des Vereins und seiner Ziele besonders verdiente Persönlichkeiten
werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung ernannt.
Aktive, Fördernde und
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins nach Vollendung des 15.
Lebensjahres.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch den Tod des Mitglieds.
2. Durch den Austritt, der nur
zum 31.12. eines Jahres möglich ist und 3 Monate vorher dem Vorstand mitgeteilt
werden muss.
3. Wenn das Mitglied trotz
zweimaliger Mahnung seinen fälligen Beitrag nicht bis zum Jahresende bezahlt
hat
4. Durch Ausschluss, der aus
wichtigen Gründen vom Gesamtvorstand beschlossen werden kann. Dieser hat das
betreffende Mitglied vorher zu hören.
Ausschlussgründe sind
insbesondere, wenn ein Verstoß gegen die satzungsmäßigen Rechte und Pflichten
festgestellt ist, oder vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Gegen die
Entscheidung des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied die Beschwerde an die
Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats einzulegen ist.
Zur Entscheidung über eine
solche Beschwerde hat der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende, innerhalb eines Monats eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 5
Die Höhe der Aufnahmegebühr und
des Mitgliederbeitrages sowie deren Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung
festgelegt, die in der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Bei Eintritt im laufenden
Geschäftsjahr ist der Beitrag für das volle Jahr zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der
Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
Der Jahresbeitrag wird durch
Bankeinzug erhoben.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht,
alle Einrichtungen des Vereins satzungsgemäß zu nutzen und an den Versammlungen
des Vereins nach den geltenden Bestimmungen teilzunehmen.
Die Mitglieder haben die
Pflicht, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Anordnungen des Vorstands zu befolgen und den Verein in Erfüllung seiner
Aufgaben tatkräftig zu unterstützen.
Beiträge und sonstige
festgesetzte Abgaben sind pünktlich an den Verein zu zahlen.
§ 7
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Gesamtvorstand,
bestehend aus geschäftsführendem Vorstand und Beirat.
3. Der geschäftsführende
Vorstand
4. Die Kassenprüfer
§ 8
Mitgliederversammlungen sind:
1. Die Jahreshauptversammlung
2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung
3. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung
Die Jahresmitgliederversammlung
hat innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
Die Einladungen zur Jahresmitgliederversammlung und zu außerordentlichen
Mitgliederversammlungen haben schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung zur
Jahresmitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der anwesenden
Stimmberechtigten
- Bericht des Vorsitzenden über
das abgelaufene Geschäftsjahr
- Berichte des Kassenwartes und
der Kassenprüfer
- Berichte der sonstigen
Referenten
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Voranschlag für das laufende
Geschäftsjahr
- Verschiedenes
Die Einladungen zu den
ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen durch Veröffentlichungen in der
Zeitschrift des Vereins und durch schriftliche Einladung. Alle
Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied
eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Es entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als nicht
abgegebene Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen:
- Über Satzungsänderungen
- Über den Ausschluss eines
Mitglieds
- über die Auflösung des
Vereins
Alle grundlegenden
Vereinsangelegenheiten sind von der Mitgliederversammlung zu beraten und zu entscheiden.
Wahlen erfolgen in der Regel
durch Zuruf. Auf Verlangen von mindestens drei Stimmberechtigten hat die Wahl
durch geheime Abstimmung mit Stimmzettelabgabe zu erfolgen.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder den Antrag stellt.
Über Verhandlungen und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von
dem Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer
unterschrieben wird.
§ 9
Der Gesamtvorstand wird
gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Beirat. Der
geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem stellvertretenden
Vorsitzenden
(Geschäftsführer)
3. Dem Kassierer
Der Beirat setzt sich zusammen
aus:
- Dem Sportwart
- Dem Jugendwart
- Dem Freizeitwart
- Dem Pressewart
Im Beirat kann eine Person nur
ein Amt ausüben. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der
Kassenprüfer erfolgt in der Regel auf der Jahresmitgliederversammlung für
jeweils zwei Jahre. Die Wahl des ersten Vorstandes wird durch einen von der
Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchgeführt.
Jedes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur
stimmberechtigte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl
ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im
Amt. Scheidet der Vorsitzende aus, so ist innerhalb eines Vierteljahres eine
Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorsitzenden einzuberufen.
Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Gesamtvorstand ein
Ersatzmitglied für die Dauer der verbleibenden Amtszeit. Geschäftsführender
Vorstand und Beirat werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der Gesamtvorstand muss auf
Verlangen von drei Mitgliedern desselben innerhalb eines Monats einberufen
werden.
Er ist beschlussfähig wenn
mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und zwei
Beiratsmitglieder anwesend sind.
Der Gesamtvorstand ist bei
seiner Tätigkeit an die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlungen
sowie an die Bestimmungen der Satzung gebunden. Der geschäftsführende Vorstand ist
gehalten den Beirat zu hören. Der Beirat hat die Aufgabe, den
geschäftsführenden Vorstand in allem, insbesondere auch in sportlichen und
züchterischen Angelegenheiten zu beraten. Der geschäftsführende Vorstand kann
einzelne seiner Aufgaben an die Mitglieder des Beirates übertragen.
Der geschäftsführende Vorstand
und der Gesamtvorstand können unter ihren Mitgliedern zusätzlich zu bildende
Referate verteilen und Referenten berufen, die keine Vorstandsmitglieder sind
und deshalb im Vorstand kein Stimmrecht haben.
Gesetzliche Vertreter des
Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Die Geschäfte des Vereins führt
der Vorstand gemeinschaftlich.
Sämtliche Ämter sind
Ehrenämter.
Die Kassenprüfer dürfen kein
Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr die
Geschäftsbücher zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar durch Förderung des
Volkssportes auf dem Gebiet der Freizeitreiterei. Etwaige Überschüsse dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben,
die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall seines in dieser Satzung festgelegten Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an den Westerwaldkreis, der es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere zur Förderung des Reitsports zu
verwenden hat.
§ 12
Diese Satzung tritt mit dem
Tage ihrer Eintragung durch das Amtsgericht in Montabaur in Kraft.
Jahresmitgliedsbeiträge:
Euro 40,--
Euro 25,--
Euro 30,--
Euro 20,--
Euro 10,-- (max.
Euro 20,-- pro Familie)